B&S Beratung und Service
Arbeits- und Gesundheitsschutz vor OrtBrücken- und Portalkranführer
Führer von Brücken- und Portalkranen, müssen nach Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6)) unterwiesen werden und ihre Befähigung nachweisen.
Ihr Nutzen
Vermittlung von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen zum Erwerb des Befähigungsnachweises gemäß VDI 2194 für führerhaus- und flurgesteuerte Brücken- und Portalkrane. Unterwiesene und verantwortungsbewusste Kranführer können im Vorfeld drohende Personen- und Sachschäden erkennen und vermeiden, der Unternehmer darf entsprechend BGVD6 (Krane) nur unterwiesene Kranführer beschäftigen, die ihre Kenntnisse nachzuweisen haben.Inhalt
- Rechtsgrundlagen BGVD6, ISGR 500.2.8
- Aufgaben, Pflichten und Haftung des Kranführers
- Krantechnik und Kranbetrieb
- Anschlag- und Lastaufnahmemittel
- Anschlagen von Lasten
- Bedienen der Krananlage
- theoretische und praktische Abschlussprüfung
Unverbindliches Angebot anfordern
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot nach dem ASiG §6 (Arbeitssicherheitsgesetz) und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Vorschrift 2, oder eine unserer weiteren Dienstleistungen wie, z.B. Umwelt, SiGeKo, Arbeitsmedizin … an.